Die Gemeinde Arnbruck erlässt auf Grund der Art. 20 a, 23, 32, 33, 34, 40, 41, 88 und 103 der Gemeindeordnung für den Freistaat Bayern (Gemeindeordnung - GO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. August 1998 (GVBl. S. 796), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Dezember 2007 (GVBl. S. 958), folgende Satzung:
§ 1
Zusammensetzung des Gemeinderates
Der Gemeinderat besteht aus dem berufsmäßigen ersten Bürgermeister und 14 ehrenamtlichen Mitgliedern.
§ 2
Ausschüsse
(1) Der Gemeinderat bestellt zur Mitwirkung bei der Erledigung seiner Aufgaben den Hauptverwaltungs- und Finanzausschuss (bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 Gemeinderatsmitgliedern), den Grundstücks- und Bauausschuss (bestehend aus dem Vorsitzenden und 6 Gemeinderatsmitgliedern), den Tourismus-, Kultur- und Wirtschaftsausschuss (bestehend aus dem Vorsitzenden, 6 Gemeinderatsmitgliedern und bis zu 6 weiteren beratenden Mitgliedern) sowie den Rechnungsprüfungsausschuss (bestehend aus 6 Gemeinderatsmitgliedern) als ständige Ausschüsse.
(2) Den Vorsitz in den in Absatz 1 Buchstaben a bis c genannten Ausschüssen führt der erste Bürgermeister. Den Vorsitz im Rechnungsprüfungsausschuss führt ein vom Gemeinderat bestimmtes Ausschussmitglied (Art. 103 Abs. 2 GO).
(3) Die Ausschüsse sind vorberatend tätig, soweit der Gemeinderat selbst zur Entscheidung zuständig ist. Im übrigen beschließen der Grundstücks- und Bauausschuss sowie der Tourismus-, Kultur- und Wirtschaftsausschuss im Rahmen des ihnen zugewiesenen Aufgabenbereiches anstelle des Gemeinderates (beschließender Ausschuss).
(4) Das Aufgabengebiet der Ausschüsse im einzelnen ergibt sich aus der Geschäftsordnung, soweit es nicht durch gesetzliche Bestimmungen festgelegt ist.
§ 3
Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder;
Entschädigung
(1) Die Tätigkeit der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erstreckt sich auf die Mitwirkung bei den Beratungen und Entscheidungen des Gemeinderates und seiner Ausschüsse. Außerdem können einzelnen Mitgliedern besondere Verwaltungs- und Überwachungsbefugnisse nach näherer Vorschrift der Geschäftsordnung übertragen werden.
(2) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für ihre Tätigkeit als Entschädigung ein Sitzungsgeld von je 15,00 € für die notwendige Teilnahme an Sitzungen des Gemeinderates oder eines Ausschusses.
(3) Gemeinderatsmitglieder, die Arbeiter oder Angestellte sind, haben außerdem Anspruch auf Ersatz des nachgewiesenen Verdienstausfalls. Selbstständig Tätige erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde für den Verdienstausfall, der durch Zeitversäumnis in ihrer beruflichen Tätigkeit entstanden ist. Sonstige Gemeinderatsmitglieder, denen im beruflichen oder häuslichen Bereich ein Nachteil entsteht, der in der Regel nur durch das Nachholen versäumter Arbeit oder die Inanspruchnahme einer Hilfskraft ausgeglichen werden kann, erhalten eine Pauschalentschädigung von 10,00 € je volle Stunde. Die Ersatzleistungen nach diesem Absatz werden nur auf Antrag gewährt.
(4) Die ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder erhalten für auswärtige Tätigkeiten Reisekosten und Tagegelder nach den Bestimmungen des Bayerischen Reisekostengesetzes (BayRKG).
§ 4
Erster Bürgermeister
Der erste Bürgermeister ist Beamter auf Zeit.
§ 5
Weitere Bürgermeister
Der zweite und dritte Bürgermeister sind Ehrenbeamte.
§ 6
Inkrafttreten
Diese Satzung tritt am 01. Mai 2008 in Kraft.
Arnbruck, 20. Mai 2008
GEMEINDE ARNBRUCK
gez. Brandl
Erster Bürgermeister